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   BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84   

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BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84 (https://dejure.org/1985,9133)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.1985 - 6 B 198.84 (https://dejure.org/1985,9133)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 1985 - 6 B 198.84 (https://dejure.org/1985,9133)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanfordrungen bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Gewährung von Aufwandsvergütung - Anwendung einer irrevisiblen Verwaltungsvorschrift zur näheren Bestimmung einer Aufwandsvergütung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).

    Denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache für einen größeren Personenkreis und damit in tatsächlicher Hinsicht über den Beschwerdefall hinaus von Interesse ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91.92]; Beschluß vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Mit einem solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1978 - BVerwG 6 B 56.78 - und vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]).
  • BVerwG, 23.11.1966 - VI C 94.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zur Prüfung berufen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch das Tatsachengericht dem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und ob die Auslegung selbst mit den Denkgesetzen und sonstigen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in Einklang steht (vgl. Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 147], vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 80.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 27]).
  • BVerwG, 05.06.1978 - 6 B 53.78

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge - Vertrauen auf die Richtigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache für einen größeren Personenkreis und damit in tatsächlicher Hinsicht über den Beschwerdefall hinaus von Interesse ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91.92]; Beschluß vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 26.07.1976 - VI C 152.73

    Reisekostenerstattung einer Studienrätin für eine Klassenfahrt ins Ausland -

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Bei dieser Zusatzbestimmung handelt es sich nicht um eine gemäß § 137 Abs. 1 VwGO oder § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die lediglich die in § 17 BRKG geregelte Aufwandsvergütung näher bestimmt (vgl. Urteile vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67] und vom 4. Juni 1980 - BVerwG 6 C 44.78 -).
  • BVerwG, 21.03.1969 - VI C 114.65

    Verhältnis von Einzelbewertungen zum Gesamturteil beim Befähigungsbericht -

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zur Prüfung berufen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch das Tatsachengericht dem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und ob die Auslegung selbst mit den Denkgesetzen und sonstigen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in Einklang steht (vgl. Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 147], vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 80.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 27]).
  • BVerwG, 04.07.1978 - 6 B 56.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Mit einem solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1978 - BVerwG 6 B 56.78 - und vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]).
  • BVerwG, 04.06.1980 - 6 C 44.78

    Aufwendungsvergütung - Verlegung militärischer Einheiten -

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Bei dieser Zusatzbestimmung handelt es sich nicht um eine gemäß § 137 Abs. 1 VwGO oder § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die lediglich die in § 17 BRKG geregelte Aufwandsvergütung näher bestimmt (vgl. Urteile vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67] und vom 4. Juni 1980 - BVerwG 6 C 44.78 -).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 80.67

    Auslegung eines Runderlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 198.84
    Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zur Prüfung berufen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch das Tatsachengericht dem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und ob die Auslegung selbst mit den Denkgesetzen und sonstigen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in Einklang steht (vgl. Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 147], vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 80.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 27]).
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